BImSch- und UVP- Bestandsgrößen angepasst

 Am 30. Oktober ist das „Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“ in Kraft getreten. Damit hat der Bauernverband nach jahrelangen Auseinandersetzungen mit zahlreichen Bundesratsinitiativen erreicht, dass bislang bestehende Wettbewerbsnachteile für landwirtschaftliche Betriebe endlich abgebaut werden können. Zugleich bleiben die betroffenen Betriebe vor unnötiger Bürokratie wie Anzeigepflichten und Erklärungen zum Stand der Technik nach der TA Luft verschont.

Die Grenzwerte für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (BImSch) und eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden folgender Maßen angehoben:


•    Wegfall des Viehbesatzkriteriums (50 GVE und mehr als 2 GVE/ha) für die kleine BImSch-  und für die allgemeine UVP-Vorprüfung. Hierfür gelten absolute Stallplatzzahlen von 2.000 Mastplätzen bzw. 750 Sauenplätzen und 6.000 Ferkelplätzen.


•    Pflicht-UVP erst ab 3.000 Mast-, 900 Sauen- und 9.000 Ferkelplätzen statt bisher 2.000, 750 bzw. 6.000 Plätzen. 


•    Bei der Güllelagerung wurde der Grenzwert für die BImSch von 2.500 auf 6.500 m³ angehoben.

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