Neue gesetzliche Entschädigungsansätze für Energieleitungstrassen erforderlich

 Im Zuge der Neuausrichtung der deutschen Energieversorgung ist ein verstärkter Ausbau der Übertragungsnetze für Strom erforderlich. Davon sind die Land- und Forstwirte erheblich betroffen. Durch die neuen unter- und oberirdischen Energieleitungstrassen unterliegen die Eigentümer und Nutzer gravierenden Nutzungseinschränkungen und einer Minderung der
Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke.

Für einen zügigen Ausbau der Energieübertragungsnetze ist deshalb die Akzeptanz der Grundstückseigentümer und –nutzer eine wesentliche Voraussetzung. Diese Akzeptanz ist jedoch in den letzten Jahren erheblich gesunken, weil nach der bisherigen jahrzehntelangen Entschädigungspraxis nur Einmalzahlungen auf der Basis von 10 bis 20 % des Grundstückswertes vorgesehen sind. Die rechtlichen Grundlagen hierfür bilden die Enteignungsregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes sowie die maßgeblichen Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetze. 



Diese Entschädigungssätze für die Grundstückseigentümer decken nicht annähernd die Einschränkungen bei der Nutzung und Entwicklung ihrer Grundstücke ab. Anders als in der Vergangenheit sind die Netzbetreiberunternehmen heute durchgehend privatisiert und vorrangig
gewinnorientiert. Zum erheblichen Teil wurden Versorgungsnetze an ausländische Investoren veräußert. Über die Bundesnetzagentur wird diesen Netzbetreiberunternehmen zudem eine unbefristete jährliche Rendite bei Neuanlagen von 9,29 % zugesichert, weitab von den Renditen
in der ebenfalls langfristig orientierten Land- und Forstwirtschaft. 


Hingegen werden Leitungsrechte, die nicht dem Enteignungsrecht unterliegen (z.B. Chemie- und Telekommunikationsleitungen) mit bis zum Zehnfachen entschädigt. 



Über das EEG werden Vergütungsanreize für den Ausbau erneuerbarer Energien gesetzt. Es ist den vom Netzausbau betroffenen Grundstückseigentümern nicht vermittelbar, dass sie
demgegenüber nur nach Aufopferungsgrundsätzen entschädigt werden sollen. 


Der Deutsche Bauernverband fordert daher mit großem Nachdruck, dass durch den Gesetzgeber neue Entschädigungsgrundsätze entwickelt werden, die diesen veränderten Bedingungen Rechnung tragen. Im Rahmen des Art. 14 Absatz 3 des Grundgesetzes muss die Art und Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der aktuellen Allgemein- und Beteiligteninteressen überprüft werden. So könnte die Entschädigung nach dem tatsächlichen Wert der für Energieleitungstrassen zu bestellenden Dienstbarkeiten bemessen werden, d.h. nach dem Verkehrswert der Wege- und Leitungsrechte. Diese Entschädigung darf zudem nicht nur einmalig, sondern muss bei Weiternutzung der Energieleitungstrassen wiederkehrend gezahlt werden.


Der Deutsche Bauernverband fordert auch die Verbände der Energiewirtschaft und die Netzbetreiber auf, hierzu konstruktive Vorschläge zu entwickeln.

Zurück

files/bauernverband/hintergruende/Trecker_Feld.jpg