Zukünftig sind Kombibelege bei der Anwendung von Tierarzneimitteln möglich

Nach langwierigen Verhandlungen mit dem Gesetzgeber und dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt) ist es für die tierhaltenden Betriebe gelungen, die Dokumentationspflichten beim Einsatz von Tierarzneimitteln durch Kombibelege spürbar zu vereinfachen.

 

Um den verschiedenen Dokumentationsverfahren in der Praxis gerecht zu werden, wurden zwei jetzt beschlossene Varianten von Kombibelegen entwickelt, die der Tierarzt künftig nutzt, wenn er Tierarzneimittel an den Landwirt abgibt. Beide Vorlagen können sowohl elektronisch als auch handschriftlich ausgestellt werden.

Kombibeleg 1 ist bei der Abgabe eines Arzneimittels auszufüllen, Kombibeleg 2 bei der Abgabe mehrerer Arzneimittel. Der Aufwand für den Tierhalter durch die Verwendung des Kombibelegs wird deutlich reduziert, ohne dass wichtige, gesetzgeberisch geforderte Daten verlorengehen. 


Diese Dokumentation mit dem Kombibeleg lösen die bürokratisch aufwendigen Doppelaufzeichnungen ab, die in vielen Betrieben aufgrund der getrennten Verantwortlichkeiten zwischen Tierarzt und Landwirt an der Tagesordnung gewesen sind. Eine Verordnung, die 2007 in Kraft trat, brachte die Voraussetzung, um den lange vom Berufsstand geforderten Kombibeleg umsetzen zu können.

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